In den vergangenen Jahren haben Arbeitgeber durch den grossen Aufwand von der Arbeitszeiterfassung abgesehen. Die Erweiterung der Verordnung per 1.1.2016 (Die gesetzlichen Grundlagen zur Arbeitszeiterfassung: Art. 42 Abs. 1 ArG und Art. 73 der Verordnung 1 zum ArG) regelt nun die Arbeitszeiterfassung klar.
De facto ändert die neue Regelung bei den meisten Unternehmen mit geregelter Arbeitszeiterfassung nichts. Während bislang jedoch die Einhaltung der in einem Unternehmen geltenden Arbeitszeiten von den Behörden nicht kontrolliert wurde, herrscht neu eine Erfassungspflicht. Unternehmen sind deshalb seit 2016 verpflichtet, dass ihre Mitarbeitenden die täglichen Arbeitszeiten erfassen, und zwar Arbeitsbeginn, Pausen und Arbeitsende, und dass diese während der fünfjährigen Aufbewahrungspflicht dokumentiert sind.